(1) Nach Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12/ter (Anpassung der Wohnortzulage zu Gunsten der Landapotheken) - 1. Die Wohnortzulage, die von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, und vom Gesetz vom 5. März 1973, Nr. 40, in geltender Fassung, zu Gunsten der Inhaber/Inhaberinnen, verantwortlichen Leiter/Leiterinnen und provisorischen Betreiber/Betreiberinnen von Landapotheken mit Sitz in Gemeinden, Fraktionen, Ortschaften und ländlichen Siedlungen mit bis zu 3.000 Einwohnern vorgesehen ist, wird in folgendem Ausmaß festgelegt:
a) bis 1.000 Einwohner: 9.340,00 Euro jährlich,
b) bis 2.000 Einwohner: 7.140,00 Euro jährlich,
c) bis 3.000 Einwohner: 5.490,00 Euro jährlich.
2. Die Gesuche müssen im Sinne des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, bis 31. März eines jeden geraden Jahres beim Landesamt für Gesundheitssteuerung eingereicht werden.
3. Inhaber/Inhaberinnen, verantwortliche Leiter/Leiterinnen und provisorische Betreiber/Betreiberinnen, die nach dem 31. März eines geraden Jahres zur Eröffnung einer Landapotheke an einem Ort mit bis zu 3.000 Einwohnern ermächtigt worden sind, können das Gesuch um Gewährung der Wohnortzulage bis 31. März des nachfolgenden ungeraden Jahres einreichen.
4. Das Ausmaß der Wohnortzulage kann alle zwei Jahre mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit auf der Grundlage der vom ASTAT unter Verwendung des nationalen Verbraucherpreisindexes durchgeführten Berechnung neu festgelegt werden.“
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden auf die bis 31. März 2022 eingereichten Gesuche um Gewährung der Wohnortzulage angewandt.
(3) Artikel 12 Absatz 2 dritter Satz des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden obligatorischen Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 355.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 355.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 400.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Folgekosten belaufen sich jährlich auf 400.000,00 Euro. 2)