(1) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung der Beiträge fest.
(2) Die zuständigen Ämter der Landesverwaltung gewähren Beiträge zur Umsetzung von Maßnahmen für eine sparsame, nachhaltige und umweltgerechte Wassernutzung sowie zur Anpassung der Anlagen an die durch den Klimawandel bedingten Veränderungen des Wasserhaushalts.
(3) Im Sinne von Absatz 1 werden die Planung und Errichtung von Speicheranlagen, die Erstellung strategischer Studien oder Einreichprojekte, die Installation wassersparender Bewässerungssysteme, der Zusammenschluss bestehender Anlagen, die Elektrifizierung von Pumpanlagen, der Einbau energieoptimierender Systeme, die Errichtung gemeinschaftlicher Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel sowie der Erhalt landschaftlich und kulturhistorisch wertvoller Bewässerungssysteme wie die Waale gefördert. 8)
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.000.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 1.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.