1. Schüler/Schülerinnen im Besitz des für den Besuch einer bestimmten Fachschule erforderlichen Schulabschlusses, die in die zweite oder dritte Klasse des Lehrgangs der Landesberufsschule eingeschrieben werden wollen, müssen eine Eignungsprüfung ablegen.
2. Um die Eignungsprüfungen ablegen zu können, müssen Kandidaten/Kandidatinnen mit dem vorgeschriebenen Schulabschluss laut Absatz 1
a) die vollständigen Programme für jene Klassen einreichen, die der angestrebten Klasse vorausgehen, sowie das positiv absolvierte Praktikum nachweisen, wenn dies vorgesehen ist,
b) den im Absatz 1 erwähnten Schulabschluss vor mindestens dem Zeitraum erworben haben, der der erforderlichen Dauer eines Besuchs der Fachschule bis zum Eintritt in die angestrebte Klasse entspricht.
3. Kandidaten und Kandidatinnen, die ein Diplom oder Versetzungszeugnis besitzen, das sie an einer Oberschule staatlicher Art, an einer Landesberufsschule, an einer Berufsschule in einer anderen italienischen Provinz oder Region oder an einer gesetzlich anerkannten ausländischen Schule erworben haben, und die sich in die zweite oder dritte Klasse einer Landesberufsschule einschreiben wollen, müssen eine Ergänzungsprüfung über die Klassen ablegen, die der angestrebten vorausgehen. Die Ergänzungsprüfung betrifft nur jene Fächer, Teile von Fächern Fächergruppierungen oder Lernfelder, die in den Lehrplänen der Herkunftsschule nicht enthalten sind. Der Nachweis über die positiv abgeleisteten vorgesehenen Praktika ist ebenfalls zu erbringen.
4. Die Prüfungskommission der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen legt auf der Basis der vom Kandidaten beziehungsweise von der Kandidatin vorgelegten Unterlagen fest, in welchen Fächern, Fächerteilen, Fächergruppierungen oder Lernfeldern und in welchen Formen er beziehungsweise sie eine Ergänzungsprüfung ablegen muss.
5. Die Termine für die Einreichung der Gesuche um Zulassung zu den Eignungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen legt die Führungskraft der jeweiligen Fachschule fest.
6. Die Führungskraft der Schule der Berufsbildung oder eine von ihr delegierte Person führt den Vorsitz der Prüfungskommission, welche für die Durchführung der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen zuständig ist. Die Prüfungskommission, die von der Führungskraft ernannt wird, setzt sich aus den Lehrpersonen aller Fächer zusammen, über welche die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung ablegen müssen.