1. Für Lehrgänge, die den Charakter von Pilotprojekten oder Schulversuchen haben oder neue Unterrichtsmodelle erproben, kann teilweise von dieser Prüfungsordnung abgewichen werden. In diesem Fall werden die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsprogramme vom für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektor bzw. von der Landesdirektorin festgelegt.