1. Für die Durchführung der Diplomprüfungen wird eine Prüfungskommission ernannt. In der Italienischen Berufsbildung wird diese vom Landesdirektor oder von der Landesdirektorin mit Dekret ernannt. Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) aus der Führungskraft der Schule der Berufsbildung oder einem Vertreter als Präsidenten,
b) aus Lehrpersonen des Klassenrates, die Fächer unterrichten, welche Gegenstand der Prüfung sind,
c) aus der Integrationslehrperson,
d) aus einem Experten bzw. einer Expertin oder einer Vertretung einer Berufsorganisation der oder die von der Führungskraft der Schule der Berufsbildung namhaft gemacht und ernannt wird. Die Diplomprüfung kann auch in Unterkommissionen abgewickelt werden.
2. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel ihrer Mitglieder anwesend sind.
3. Die Prüfungskommission erhält eine andere Zusammensetzung, wenn dies Sondergesetze so vorsehen.