1. Zu den Diplomprüfungen können auch Kandidaten und Kandidatinnen als Privatisten/Privatistinnen antreten, welche
a) die Voraussetzungen für die Zulassung zum betreffenden Lehrgang mindestens seit einem Zeitraum besitzen, der der Lehrgangsdauer entspricht,
b) über einen ebenso langen Zeitraum eine der Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt oder über denselben Zeitraum einen der Fachrichtung entsprechenden oder ähnlichen Lehrgang besucht haben,
c) in der Provinz Bozen wohnhaft, ortsansässig sind oder hier arbeiten; mit Bezug auf die verfügbaren Ressourcen kann die Führungskraft der Schule der Berufsbildung auch Kandidaten zulassen, die vorgenannte Voraussetzungen laut Buchstabe c) nicht erfüllen.
2. Wenn für die Zulassung zur Diplomprüfung ein Praktikum Voraussetzung ist, muss der Privatist oder die Privatistin auch eine einschlägige Arbeitserfahrung nachweisen.
3. Die Privatisten und Privatistinnen müssen bis zum 30. November bei der Direktion der zuständigen Schule das Gesuch um Zulassung zur Diplomprüfung mitsamt den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4. Die Führungskraft der Schule der Berufsbildung entscheidet auf Vorschlag des Klassenrates oder einer von der Führungskraft ernannten Kommission und auf der Grundlage der vom Privatisten bzw. von der Privatistin eingereichten Unterlagen über dessen bzw. deren Zulassung.
5. Privatistinnen und Privatisten müssen eine Zulassungsprüfung über alle Lernfelder, Kompetenzbereiche, Fächer oder Fächergruppierungen aller Lehrgänge der Abschlussklasse.
6. Der Klassenrat kann auf Vorschlag der Führungskraft und auf Antrag des Privatisten bzw. der Privatistin diesen oder diese ganz oder teilweise von der Zulassungsprüfung befreien, wenn er oder sie im Besitz eines in der Ausrichtung entsprechenden oder ähnlichen Diploms oder Befähigungsnachweises ist.