1. Den Kandidaten und Kandidatinnen, welche aufgrund der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsverfahren eine Gesamtbewertung von mindestens sechs Zehnteln erreichen, wird gemäß Artikel 1 das entsprechende Berufsbefähigungszeugnis, Berufsbildungsdiplom oder Befähigungsnachweis verliehen. Auf der Grundlage der durch die einzelnen Prüfungsverfahren erhobenen Einzelbewertungen vergibt die Prüfungskommission eine Gesamtbewertung. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile ist – wenn nicht schon von den Lernplänen definiert – vorab festzulegen, wobei ein Viertel der Schlussbewertung durch die Jahresleistung bestimmt wird.
2. Die Noten gehen in Dezimalzahlen von 4 bis 10.
3. Die Gesamtbewertung kann unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Schülers um bis zu 5 Zehntel (0,5 einer Einheit) aufgerundet werden.
4. Die Prüfungskommission entscheidet mit begründetem Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.