1. Die Schulen der Berufsbildung vergeben folgende Abschlüsse:
a) nach einer dreijährigen Ausbildung eine Berufsbefähigung (laut EQ 3),
b) nach einer vierjährigen Ausbildung ein Berufsbildungsdiplom (laut EQ 4).
2. Die Schulen der Berufsbildung vergeben als berufliche Erstqualifizierung und Ergebnis einer mindestens dreijährigen Ausbildung folgende Abschlüsse:
a) Die „erweiterbare Berufsbefähigung“: Sie ist je nach Ausbildungsplan eine Befähigung laut EQR 3 oder EQR 4 zur Ausübung der Tätigkeiten eines Berufsbildes. Es wird der Titel „Fachkraft“ bzw. „Facharbeiter/in“, „Fachmann/Fachfrau“ oder Geselle/Gesellin vergeben.
Nach Erwerb der „erweiterbaren Berufsbefähigung“ ist der Zugang für die Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, gegeben.
b) Die Landesdirektionen der Berufsbildung entscheiden, ob eine „nicht erweiterbare Berufsbefähigung“ vorgesehen wird: Sie ist eine Befähigung (laut EQR 3) zur Ausübung der Tätigkeiten eines Berufsbildes, obwohl in nicht berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen ein zieldifferenter Bildungsplan erstellt wurde, der von den Lernzielen der Klasse abweicht und sich ausschließlich an den Mindestkompetenzen für die Berufsausübung orientiert. Es wird der Titel „Fachkraft“ bzw. „Facharbeiter/in“ oder „Fachmann/Fachfrau“ vergeben.
Nach Erwerb einer „nicht erweiterbare Berufsbefähigung“ ist der Zugang für die Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, erst gegeben, nachdem mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen überprüfen wurde, ob die Lerndefizite in den zieldifferenten Fächern/Kompetenzbereichen aufgeholt wurden.
c) Die „Teilqualifikation“: Sie stellt eine Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten in Teilbereichen eines Berufsbildes am Ende eines Bildungsweges dar.
Nach Erwerb einer Teilqualifikation kann keine Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg erlangt werden, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist.
3. Die Schulen der Berufsbildung vergeben im Rahmen einer Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, folgenden Abschluss:
a) Berufsbildungsdiplom (laut EQR 4): als Ergebnis einer mindestens vierjährigen Ausbildung wird der Titel „Techniker/in“ oder „Spezialisierte Fachkraft“/“Spezialisierter/e Facharbeiter/in“ oder „Betriebsleiter/in“ vergeben,
b) Das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule.
4. Die Schulen der Berufsbildung vergeben auf der Grundlage der Lehrpläne, welche die angestrebten Kompetenzen, das Ausbildungsniveau und die Art der Zertifizierung festlegen, auch andere Befähigungsnachweise zum Abschluss von Qualifizierungen, von Fachhochschullehrgängen, von Spezialisierungen oder Ergänzungsausbildungen verbunden mit dem Titel „Hilfskraft“, „Fachkraft“, „Facharbeiter/in“, Spezialisierte Fachkraft“/ oder „Techniker/in“.