1. Wird festgestellt, dass die Arbeiten nicht den denkmalpflegerischen Auflagen entsprechen oder im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen wird der Beitrag widerrufen, vorbehaltlich der eventuellen Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.