1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden.
3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob das geförderte Vorhaben effektiv umgesetzt wurde.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.
5. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.