1. In folgenden Fällen verfällt die Zuweisung der Personalwohnung, und die Person, der sie zugewiesen wurde, wird aus dem Verzeichnis laut Artikel 4 gestrichen:
a) wenn die Wohnung nicht innerhalb der Frist laut Artikel 5 Absatz 2 angenommen wird;
b) wenn die Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Zuweisung oder Übergabe der Wohnung nicht erfüllt wurden.
2. Personen, in deren Fall die Zuweisung wegen fehlender Annahme der Wohnung verfällt, können nach drei Jahren ab dem Datum des Dekrets, das den Verfall bestätigt, einen neuen Antrag stellen.