1. Der Präsident des Wohnbauinstituts oder eine von diesem bevollmächtigte Person weist die verfügbaren Personalwohnungen den Anspruchsberechtigten auf der Grundlage ihrer Position im endgültigen Verzeichnis zu.
2. Die Wohnung muss innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Zuweisungsmitteilung des Wohnbauinstituts angenommen werden, nach den in der Zustellung angeführten Modalitäten.
3. Vor Übergabe der Wohnung unterzeichnet die Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, die Mieterordnung und die Mietvereinbarung, und übermittelt dem Wohnbauinstitut die Bestätigung über die Überweisung der Kaution in Höhe von drei Monatsmieten im Sinne von Artikel 6.
4. Das Wohnbauinstitut teilt der Direktion des Bezirksgefängnisses Bozen die Namen der Personen mit, denen die Wohnungen zugewiesen wurden.