In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
Kriterien für die Zuweisung von Wohnungen an das Personal der Gefängnisverwaltung des Bezirksgefängnisses Bozen

Anlage A

Kriterien für die Zuweisung von Wohnungen an das Personal der Gefängnisverwaltung des Bezirksgefängnisses Bozen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die Aufnahme der Personen laut Artikel 2 Absatz 1 in die Wohnheime für Arbeiter, in der Folge als Personalwohnungen bezeichnet.

2. Die Zuweisung und Freistellung der Personalwohnungen erfolgt in Anwendung des vereinfachten Verfahrens laut diesen Kriterien.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf Zuweisung einer Personalwohnung haben Personen, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

a) sie gehören zum Personal der Gefängnispolizei oder zum Personal des Bereichs Ministerium, und arbeiten beim Bezirksgefängnis Bozen;

b) sie beziehen ein Familieneinkommen, das die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1988, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht überschreitet.

c) sie sind nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen, von ihrem Arbeitsplatz leicht erreichbaren Wohnung, sie haben weder Fruchtgenuss- noch Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung, und sie haben in den fünf Jahren vor Vorlage des Antrags weder das Eigentum noch das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert.

2. Können für das Jahr vor Vorlage des Antrags keine Familieneinkommen nachgewiesen werden, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit wie folgt ermittelt:

a) für die Antrag stellende Person und die Mitglieder ihrer Familie, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags eine abhängige Arbeitstätigkeit ausüben, wird ein Einkommen berechnet, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages oder, falls höher, aus dem Lohnstreifen ergibt;

b) für die Familienmitglieder der Antrag stellenden Person, die bei Vorlage des Antrags eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wird in jedem Fall ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.

Art. 3
Ausschreibungen

1. Das Wohnbauinstitut weist Personalwohnungen, die zu welchem Rechtstitel auch immer frei werden, durch Ausschreibung zu.

2. Die Anträge und die Unterlagen zum Nachweis der in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen können innerhalb der in der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Frist beim Wohnbauinstitut eingereicht werden. Die Frist beträgt maximal 60 Tage.

3. Im Antrag muss die Zustelladresse der Antrag stellenden Person angegeben sein, andernfalls ist der Antrag unzulässig. Eine Änderung der Zustelladresse muss innerhalb von 30 Tagen dem Wohnbauinstitut gemeldet werden, andernfalls wird die betreffende Person aus dem Verzeichnis laut Artikel 4 gestrichen.

Art. 4
Verfahren für die Aufnahme in das Verzeichnis der Anspruchsberechtigten

1. Die Anträge werden innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage überprüft.

2. Sämtliche Personen, die die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen, werden provisorisch in einem beim Wohnbauinstitut geführten fortlaufenden Verzeichnis erfasst, wobei Vorrang nach folgenden Kriterien gegeben wird:

a) Zahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft, die für die Zuweisung von Sozialwohnungen in Betracht gezogen werden,

b) niedrigstes Gesamteinkommen;

c) bei Gleichheit wird öffentlich ausgelost.

3. Das Verzeichnis laut Absatz 2 und alle zurückgewiesenen Anträge werden dem Präsidenten des Wohnbauinstitutes unterbreitet, der verfügt, wer in das endgültige Verzeichnis aufgenommen wird und wer vom Verzeichnis ausgeschlossen wird.

4. Das endgültige Verzeichnis mit den Anspruchsberechtigten wird an der Amtstafel des Wohnbauinstitutes veröffentlicht.

5. Gegen die Dekrete des Präsidenten des Wohnbauinstitutes kann innerhalb von 30 Tagen beim Wohnbaukomitee laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde eingelegt werden.

Art. 5
Zuweisung und Übergabe der Wohnungen

1. Der Präsident des Wohnbauinstituts oder eine von diesem bevollmächtigte Person weist die verfügbaren Personalwohnungen den Anspruchsberechtigten auf der Grundlage ihrer Position im endgültigen Verzeichnis zu.

2. Die Wohnung muss innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Zuweisungsmitteilung des Wohnbauinstituts angenommen werden, nach den in der Zustellung angeführten Modalitäten.

3. Vor Übergabe der Wohnung unterzeichnet die Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, die Mieterordnung und die Mietvereinbarung, und übermittelt dem Wohnbauinstitut die Bestätigung über die Überweisung der Kaution in Höhe von drei Monatsmieten im Sinne von Artikel 6.

4. Das Wohnbauinstitut teilt der Direktion des Bezirksgefängnisses Bozen die Namen der Personen mit, denen die Wohnungen zugewiesen wurden.

Art. 6
Mietzins

1. Der Mietzins für die Personalwohnungen entspricht dem Landesmietzins.

2. Zusätzlich zum Mietzins sind die Spesen für die Dienste laut Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, zu zahlen.

Art. 7
Verfall der Zuweisung

1. In folgenden Fällen verfällt die Zuweisung der Personalwohnung, und die Person, der sie zugewiesen wurde, wird aus dem Verzeichnis laut Artikel 4 gestrichen:

a) wenn die Wohnung nicht innerhalb der Frist laut Artikel 5 Absatz 2 angenommen wird;

b) wenn die Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Zuweisung oder Übergabe der Wohnung nicht erfüllt wurden.

2. Personen, in deren Fall die Zuweisung wegen fehlender Annahme der Wohnung verfällt, können nach drei Jahren ab dem Datum des Dekrets, das den Verfall bestätigt, einen neuen Antrag stellen.

Art. 8
Anspruch auf Verbleib in der Wohnung

1. Die Personen, denen eine Personalwohnung zugewiesen wurde, dürfen diese bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) bewohnen beziehungsweise bis zu einer eventuellen Versetzung an einen anderen Arbeitssitz.

2. Folgende Personen sind berechtigt, die Wohnung zusammen mit der Person, der sie zugewiesen wurde, zu bewohnen, vorausgesetzt, diese Personen wurden im Antrag angegeben:

a) die Mitglieder der Familiengemeinschaft, die für die Zuweisung von Sozialwohnungen in Betracht gezogen werden,

b) in jedem Fall die Kinder.

Art. 9
Widerruf der Wohnungszuweisung und Freistellung der Wohnung

1. In folgenden Fällen wird ein Verfahren zum Widerruf der Wohnungszuweisung eingeleitet:

a) wiederholte Verletzung der Mieterordnung trotz dreimaliger Mahnung,

b) nachgewiesene Säumigkeit gegenüber dem Wohnbauinstitut von zwei Monatsmieten,

c) Beendigung des Arbeitsverhältnisses laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder Versetzung der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, an einen anderen Arbeitssitz,

d) die Wohnung wurde für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ständig oder nicht tatsächlich bewohnt, ausgenommen Fälle, in denen dafür eine Ermächtigung des Wohnbauinstituts aus schwerwiegenden Gründen vorliegt,

e) die Wohnung wurde Dritten überlassen,

f) die Wohnung wurde zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken missbraucht,

g) die Wohnung wurde missbräuchlich genutzt,

h) die Wohnung wurde ohne Ermächtigung von Personen mitbewohnt, die nicht im Antrag auf Zuweisung angegeben sind,

i) es wurde festgestellt, dass die Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, das Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrecht an einer dem Bedarf der Familie angemessenen und leicht vom Arbeitsplatz erreichbaren Wohnung hat, oder dass sie ein solches Recht in den letzten fünf Jahren veräußert hat,

j) die Wohnung oder das Wohngebäude wurde schwer beschädigt, über normale Abnutzungserscheinungen hinaus,

k) trotz dreimaliger Aufforderung wurde dem technischen Personal des Wohnbauinstituts der Zugang zur Wohnung verwehrt, so dass unaufschiebbare Reparaturarbeiten, die für die Sicherheit des Gebäudes und die Unversehrtheit der darin Lebenden notwendig sind, nicht durchgeführt werden konnten.

2. Liegt nachweislich einer der Freistellungsgründe laut Absatz 1 vor, verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes oder die von ihm bevollmächtigte Person den Widerruf der Zuweisung und ordnet dem Mieter oder der Mieterin an, die Wohnung innerhalb einer Frist von maximal 30 Tagen zu räumen.

3. Verstirbt die Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, müssen die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner die Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem Todestag räumen.

4. Im Fall der Ehetrennung der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, oder bei Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen die nicht mehr mit der Person zusammen lebenden die Wohnung räumen:

a) innerhalb eines Jahres ab dem Antrag auf Trennung oder ab Beginn des Verhandlungsverfahrens mit Rechtsbeistand beziehungsweise

b) innerhalb eines Jahres ab der Wohnsitzänderung der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde.

5. Wird die Wohnung nicht freiwillig geräumt, erfolgt eine Zwangsräumung.

6. Der Widerruf hat zur Folge, dass die betreffende Person für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der entsprechenden Maßnahme von jeder weiteren Zuweisung einer Personalwohnung ausgeschlossen ist.

Art. 10
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Darüber hinaus werden alle Zweifelsfälle überprüft.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis