1. Die Anträge werden innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage überprüft.
2. Sämtliche Personen, die die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen, werden provisorisch in einem beim Wohnbauinstitut geführten fortlaufenden Verzeichnis erfasst, wobei Vorrang nach folgenden Kriterien gegeben wird:
a) Zahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft, die für die Zuweisung von Sozialwohnungen in Betracht gezogen werden,
b) niedrigstes Gesamteinkommen;
c) bei Gleichheit wird öffentlich ausgelost.
3. Das Verzeichnis laut Absatz 2 und alle zurückgewiesenen Anträge werden dem Präsidenten des Wohnbauinstitutes unterbreitet, der verfügt, wer in das endgültige Verzeichnis aufgenommen wird und wer vom Verzeichnis ausgeschlossen wird.
4. Das endgültige Verzeichnis mit den Anspruchsberechtigten wird an der Amtstafel des Wohnbauinstitutes veröffentlicht.
5. Gegen die Dekrete des Präsidenten des Wohnbauinstitutes kann innerhalb von 30 Tagen beim Wohnbaukomitee laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde eingelegt werden.