1. Das Wohnbauinstitut weist Personalwohnungen, die zu welchem Rechtstitel auch immer frei werden, durch Ausschreibung zu.
2. Die Anträge und die Unterlagen zum Nachweis der in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen können innerhalb der in der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Frist beim Wohnbauinstitut eingereicht werden. Die Frist beträgt maximal 60 Tage.
3. Im Antrag muss die Zustelladresse der Antrag stellenden Person angegeben sein, andernfalls ist der Antrag unzulässig. Eine Änderung der Zustelladresse muss innerhalb von 30 Tagen dem Wohnbauinstitut gemeldet werden, andernfalls wird die betreffende Person aus dem Verzeichnis laut Artikel 4 gestrichen.