1. Anspruch auf Zuweisung einer Personalwohnung haben Personen, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
a) sie gehören zum Personal der Gefängnispolizei oder zum Personal des Bereichs Ministerium, und arbeiten beim Bezirksgefängnis Bozen;
b) sie beziehen ein Familieneinkommen, das die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1988, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht überschreitet.
c) sie sind nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen, von ihrem Arbeitsplatz leicht erreichbaren Wohnung, sie haben weder Fruchtgenuss- noch Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung, und sie haben in den fünf Jahren vor Vorlage des Antrags weder das Eigentum noch das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert.
2. Können für das Jahr vor Vorlage des Antrags keine Familieneinkommen nachgewiesen werden, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit wie folgt ermittelt:
a) für die Antrag stellende Person und die Mitglieder ihrer Familie, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags eine abhängige Arbeitstätigkeit ausüben, wird ein Einkommen berechnet, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages oder, falls höher, aus dem Lohnstreifen ergibt;
b) für die Familienmitglieder der Antrag stellenden Person, die bei Vorlage des Antrags eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wird in jedem Fall ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.