1. Die Personen, denen eine Personalwohnung zugewiesen wurde, dürfen diese bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) bewohnen beziehungsweise bis zu einer eventuellen Versetzung an einen anderen Arbeitssitz.
2. Folgende Personen sind berechtigt, die Wohnung zusammen mit der Person, der sie zugewiesen wurde, zu bewohnen, vorausgesetzt, diese Personen wurden im Antrag angegeben:
a) die Mitglieder der Familiengemeinschaft, die für die Zuweisung von Sozialwohnungen in Betracht gezogen werden,
b) in jedem Fall die Kinder.