(1) Den Personen, die Anspruch auf die Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung haben, wird das Recht auf die freie Wahl des Arztes und des Behandlungsortes innerhalb der tatsächlichen Grenzen der Organisation der Gesundheitsdienste der Sanitätseinheit und unter Berücksichtigung der in den folgenden Absätzen festgelegten Bestimmungen gewährleistet.
(2) Bei der Wahl folgender Vertrauensärzte: Praktischer Arzt und Kinderarzt (gemäß dem von Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, vorgesehenen Einheitsabkommen) können die Anspruchsberechtigten den Dienst der auf Grund eines Abkommens verpflichteten Ärzte innerhalb der Dienststelle für gesundheitliche Grundversorgung in Anspruch nehmen, in deren Einzugsgebiet sie ansässig sind oder sich ständig aufhalten; dabei ist in erster Linie den Ärzten der Vorrang einzuräumen, die in der Gemeinde ansässig sind, und dann den Ärzten, die in einer angrenzenden Gemeinde ansässig sind; davon ausgenommen sind Sonderfälle, die im genannten Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind.