Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die alle Angehörige der italienischen Sprachgruppe sind und von der Landesregierung für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt werden.
(2) Das Rechnungsprüferkollegium führt alle Überprüfungen durch, die nötig sind, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Instituts zu gewährleisten, und erstellt hierüber einen jährlichen Bericht, der der Jahresabschlußrechnung beizulegen ist.