(1) Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes genehmigt die Wettbewerbsunterlagen, nachdem er deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat.
(2) Die nach Sprachgruppen getrennte Rangordnung der Bewerber wird in absteigender Reihenfolge der von den Bewerbern erreichten Gesamtbenotung erstellt, und zwar unter Beachtung der in Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung, vorgesehenen Bevorzugungen bei gleicher Punktezahl.
(3) Es werden jene Bewerber der Sprachgruppe, für die der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, im Rahmen der insgesamt ausgeschriebenen Stellen zu Gewinnern erklärt, welche in der Rangliste eingetragen sind, und zwar unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, oder anderer Gesetze, die für bestimmte Kategorien von Bürgern Stellenvorbehalte vorsehen.
(4) Es werden, sofern vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung, angewandt.
(5) Die Rangordnung der Gewinner wird mit Maßnahme des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes genehmigt und ist sofort wirksam.
(6) Die Rangordnung des Wettbewerbes wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(7) Die Rangordnung der Geeigneten bleibt zwei Jahre ab ihrer Genehmigung aufrecht. Sie kann vom Sanitätsbetrieb für die Besetzung aller Stellen des Berufsbildes, die nach der Ausschreibung des Wettbewerbes frei werden, einschließlich der neu errichteten Stellen, beansprucht werden.