(1) Werden in benachbarten oder nahe beieinanderliegenden Bergwerken, die verschiedenen Abbauberechtigten gehören, verschiedene Abbauverfahren angewandt und ist dies für das Weiterbestehen der Bergwerke oder für die Sicherheit der Personen abträglich oder ist dadurch die Möglichkeit eines günstigeren Abbaues gefährdet, so kann die Abbautätigkeit in diesen Bergwerken einem einzigen Leiter übertragen werden.
(2) In diesem Falle werden die Abbauberechtigten aufgefordert, gemeinsam Personen namhaft zu machen, die mit der Verwaltung der gemeinsamen Belange betraut werden sollen.
(3) Ist die dafür gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen, so ernennt der Landesausschuß einen oder mehrere Kommissäre und beauftragt sie mit der Verwaltung der gemeinsamen Belange.
(4) Der Kommissär sorgt, in kontradiktorischem Verfahren mit den Abbauberechtigten, für die Bewertung der einzelnen Interessen und teilt auf Grund der Ergebnisse der Schätzung die Spesen und die Erzeugnisse auf.