(1) Für den ordentlichen und den außerordentlichen Urlaub, für die Wartestände, Freistellungen, inbegriffen jene der Gewerkschaftsfunktionäre, Freistellungen des Lehrpersonals mit politischem oder Verwaltungsmandat, für die Krankheiten und die Abwesenheiten im allgemeinen, für den Außendienst und die angemessene Entschädigung kommt für das Personal laut Artikel 1 die im Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal, die Erzieher und die Direktoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für die Jahre 1998-1999 vorgesehene Regelung zur Anwendung.
(2) Die günstigeren Bestimmungen des Urlaubsrechtes gemäß Absatz 1 gelten nur für den Zeitraum der Dienstleistung in der Provinz Bozen. Aufrecht bleibt die Anwendung der im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag enthaltenen ungünstigeren Bestimmungen bei einer allfälligen Versetzung des Personals an Schulen des restlichen Staatsgebietes.
(3) Falls die ungünstigeren Bestimmungen angewandt werden, wird die juridische und ökonomische Position des versetzten Personals jedenfalls jener Position gleichgestellt, die sich auf den letzten Tag der Abwesenheit gemäß Absatz 1 bezieht und aufgrund des GSKV zusteht.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für das Personal gemäß Artikel 1 Absatz 1, welches infolge eines neuen Vertrags auf dessen Anwendung verzichtet.