(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) erster Satz des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Ausbildung im Anschluss an den Abschluss der Mittelschule zur Erlangung der beruflichen Qualifikation, des Berufsbildungsdiploms und der Spezialisierung.“
(2) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2) Ausbildung durch einjährige Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung, die den Zugang zur Universität und zu den Hochschulen für Kunst, Musik und Tanz ermöglicht, für jene, die im Besitz eines Berufsbildungsdiploms sind;“
(3) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 6/bis (Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen)
1. Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, fördert die Autonome Provinz Bozen Maßnahmen und Dienste zur Validierung und Zertifizierung von Kompetenzen, welche die Personen im Laufe ihres Lebens in einem formellen, nicht formellen oder informellen Kontext erworben haben.
2. Die Landesregierung legt die Kriterien, die Fristen und weitere Einzelheiten zu den Diensten und Verfahren zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen fest.
3. Validiert und zertifiziert werden können Kompetenzen im Sinne von strukturierten Gesamtheiten von Kenntnissen und Fertigkeiten; als Bezugsrahmen gelten die Qualifikationen im Landesverzeichnis laut Absatz 7.
4. Die Bewertung der zu validierenden und zu zertifizierenden Kompetenzen erfolgt anhand der vorgelegten Unterlagen und eventuell durch Prüfungen, die Interessierte ablegen können.
5. Die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen stellen Validierungs- und Zertifizierungsnachweise aus, die öffentliche Urkunden sind, die die Mindestanforderungen, welche die Landesregierung im Einklang mit Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, festgelegt hat, erfüllen.
6. Die Personen, die die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den anfallenden Kosten.
7. Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, führt das Land das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen ein und legt die Kriterien, Fristen und weitere Einzelheiten zur Errichtung, Implementierung und Aktualisierung des Verzeichnisses fest.
8. Die Landesregierung sorgt außerdem für die schrittweise Vereinheitlichung der bereits auf Landesebene bestehenden Verzeichnisse und für die Abgleichung mit staatlichen Datenbanken.“