(1) In dem von Artikel 28 Absätze 3 und 4 erwähnten Fall können Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einkommen haben, auf Grund dessen sie Anspruch auf die Zuweisung einer Wohnung des geförderten Wohnbaus in Miete hätten, bei Einreichen des Antrages die erste Rate in Höhe eines Sechzehntels der nach den oben erwähnten Absätzen errechneten Geldbuße zahlen; die Antragsteller haben dem Antrag die Einkommenssteuererklärung aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beizulegen. Der restliche Teil der provisorisch festgelegten Geldbuße wird auf höchstens fünfzehn gleich hohe vierteljährliche Raten aufgeteilt.
(2) In dem von Artikel 28 Absätze 3 und 4 erwähnten Fall können Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einkommen haben, auf Grund dessen sie Anspruch auf ein Wohnbaudarlehen hätten, die erste Rate in Höhe eines Achtels der nach den oben erwähnten Absätzen errechneten Geldbuße zahlen. Der restliche Teil der Geldbuße wird auf höchstens sieben gleich hohe vierteljährliche Raten aufgeteilt.
(3) Wer Anspruch auf die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Vergünstigungen hat, hat für alle Raten außer der ersten jährlich 10% Zinsen zu zahlen.
(4) Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Raten dürfen keinesfalls weniger als 150.000 Lire betragen.
(5) Im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, hat die Gemeinde das Verzeichnis der Anspruchsberechtigten dem Finanzministerium weiterzuleiten, und zwar zur Eintragung in die Kategorien, wie sie von den einschlägigen Dekreten über die Richtlinien zur Durchführung von allgemeinen Steuerüberprüfungen vorgesehen sind.