In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 20. September 2010, Nr. 1527
Geförderter Wohnbau - Genehmigung der Kriterien für die Errichtung von Wohnungen für den "Mittelstand" (abgeändert mit Beschluss Nr. 984 vom 27.06.2011, Beschluss Nr. 146 vom 10.02.2015 und Beschluss Nr. 965 vom 25.08.2015)

Folgendes wird vorausgeschickt:

1. Das Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 sieht die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Gemeinden, an das Wohnbauinstitut, an Gesellschaften oder Körperschaften vor, deren Ziel es unter anderem ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese Wohnungen zu vermieten oder zu verkaufen.

2. Mit den Beschlüssen Nr. 4732 vom 15. Dezember 2008 und Nr. 542 vom 29. März 2010 hat die Landesregierung ein Bauprogramm von 1.000 Wohnungen genehmigt, von denen 700 für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern vorbehalten sind, die zwischen den einzelnen Gemeinden wie folgt aufgeteilt sind:

Gemeinde/Comune

Anzahl der Einwohner/numero abitanti

Anzahl der Wohnungen/numero abitazioni

Bozen/Bolzano

100.629

330

Meran/Merano

36.811

120

Brixen/Bressanone

20.073

66

Leifers/Laives

16.430

54

Bruneck/Brunico

14.876

49

Eppan/Appiano

13.758

45

Lana

10.912

36

Gesamt/Totale

213.489

700

3. Der Artikel 90 Absätze 3, 4 und 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sieht Kriterien für die Auszahlung des einmaligen Beitrages, für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung des Mietzinses sowie für die Festsetzung des Abtretungspreises der Wohnungen, sowie Kriterien für die Anzahlungen und für die monatlichen Raten vor.

4. Der Rat der Gemeinden hat am 10. Mai 2010, am 28. Mai 2010 und am 22. Juni 2010 zu den genannten Kriterien die entsprechenden Gutachten erlassen.

Dies vorausgeschickt und gestützt auf die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F.

b e s c h l i e ß t:

die LANDESREGIERUNG

mit Stimmeneinhelligkeit und in gesetzlicher Form:

1. Folgende Kriterien für die Auszahlung des einmaligen Beitrages, für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung des Mietzinses sowie für die Festsetzung des Abtretungspreises der Wohnungen, die im Rahmen des Bauprogramms für den „Mittelstand von Gemeinden, vom Wohnbauinstitut, oder gemeinnützigen Gesellschaften oder Körperschaften realisiert werden, sind genehmigt.

2. Ratenkauf, Festlegung des Kaufpreises, der Anzahlungen, der monatlichen Raten und der Einkommensstufen

(a) Der Kaufpreis entspricht den tatsächlichen Kosten für die Realisierung der Liegenschaft, abzüglich des im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 erhaltenen einmaligen Beitrages.

(b) Die Anzahlung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den Parteien zu leisten ist, darf nicht höher als 35 Prozent des vereinbarten Kaufpreises der Wohnung sein.

(c) Die Raten zu Lasten der Gesuchsteller zwischen der 2. und der 5. Einkommensstufe entsprechen dem Landesmietzins, berechnet pro Quadratmeter. Die Parteien können auch höhere Raten vereinbaren. Die Differenz wird gemäß Buchstabe d) berücksichtigt.

(d) Der Kaufpreis muss nach 10 Jahren ab Unterzeichnung der Vereinbarung beglichen werden. Der Ausgleich wird wie folgt berechnet:
Kaufpreis (a) abzüglich überwiesener Anzahlung (b) abzüglich etwaiger überschüssiger Differenz der bezahlten Raten (c).

(e) Das Wohnungseigentum darf, bei sonstigem Widerruf der Wohnbauförderung, erst nach Ablauf von 10 Jahren ab Abschluss der Vereinbarung laut Absatz b) abgetreten werden. Diese Bestimmung gilt auch für bereits eingereichte und finanzierte Gesuche.

3. Vermietung der Wohnungen, Zuweisung, Festlegung des Mietzinses und der Einkommensstufen

(a) Bis zu 30% der von diesem Beschluss vorgesehenen Wohnungen sind für die Dauer von maximal 10 Jahren für die Vermietung bestimmt und werden in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern realisiert. Der Mietvertrag ist so abzuschließen, dass der einzelne Mieter über eine Wohnung in derselben Gemeinde in keinem Fall länger als 10 Jahre verfügen darf. Der Anspruch auf das Wohngeld laut Artikel 91 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F. ist untersagt.

(b) Die monatliche Miete ist folgende:

- Mieter der 2. Einkommensstufe: Miete entspricht dem Landesmietzins,

- Mieter der 3. Einkommensstufe: Miete entspricht dem Landesmietzins erhöht um 5%,

- Mieter der 4. Einkommensstufe: Miete entspricht dem Landesmietzins erhöht um 10%,

- Mieter der 5. Einkommensstufe: Miete entspricht dem Landesmietzins erhöht um 15%.

(c) Der gemäß vorhergehendem Absatz festgelegte Mietzins wird alljährlich aufgrund der gesetzlichen Baukosten der Wohnungen angepasst.

4. Ausmaß des einmaligen Beitrages

- Wohnungen, die von Personen besetzt werden, die der 2. Einkommensstufe angehören: der Beitrag darf nicht höher sein als 40 % der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 Quadratmetern,

- Wohnungen, die von Personen besetzt werden, die der 3. Einkommensstufe angehören: der Beitrag darf nicht höher sein als 30% der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 Quadratmetern,

- Wohnungen, die von Personen besetzt werden, die der 4. Einkommensstufe angehören: der Beitrag darf nicht höher sein als 20% der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 Quadratmetern,

- Wohnungen, die von Personen besetzt werden, die der 5. Einkommensstufe angehören: der Beitrag darf nicht höher sein als 10% der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 Quadratmetern.

4-bis Ausmaß des einmaligen Beitrages auf der Grundlage des Konventionalwertes der Wohnung

Werden die Wohnungen von Gesellschaften oder Körperschaften realisiert, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Wohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, so wird das Ausmaß des Beitrages gemäß obigem Punkt 4 auf der Grundlage des Konventionalwertes einer Wohnung von 80 Quadratmetern berechnet, wobei in jedem Fall die bereits aufgrund der Artikel 87, 87-bis und 88 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhaltenen Vergünstigungen berücksichtigt werden.

5. Voraussetzungen

Die Wohnungen dürfen nur an Personen zugewiesen werden, die die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen bzw. jene gemäß Artikel 82 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, besitzen.

6. Vereinbarung zwischen Gemeinden, gemeinnützigen Gesellschaften oder Körperschaften und der Landesverwaltung

(a) In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die Zuweisung der Wohnungen für bestimmte Zielgruppen vorbehalten sein kann.

(b) Die Vereinbarung muss außerdem festhalten, dass die Besetzung der Wohnungen spätestens innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Benützungsgenehmigung erfolgt, und dass der meldeamtliche und tatsächliche Wohnsitz innerhalb der genannten Frist in die betreffenden Wohnungen verlegt wird. Sollte im 10-jährigen Zeitraum die Wohnung frei werden, wird gewährleistet, dass sie innerhalb von 6 Monaten von einer anderen Person, die im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Beschlusses ist, besetzt wird.

7. Verpflichtungen

(a) Für die im Rahmen dieses Bauprogramms realisierten Wohnungen müssen folgende Verpflichtungen eingegangen werden:

(b) Für die nicht auf gefördertem Baugrund errichteten Wohnungen muss die Bindung gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, i.g.F. grundbücherlich angemerkt werden;

(c) Gemäß Artikel 126 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, muss das Vorkaufsrecht zugunsten des Wohnbauinstituts angemerkt werden. Das Vorkaufsrecht an diesen Wohnungen hat eine Dauer von 10 Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages. Zu diesem Zwecke muss der Eigentümer der Wohnung, der diese veräußern will, das Wohnbauinstitut mit eingeschriebenem Brief mit Rückantwort davon benachrichtigen. Das Wohnbauinstitut kann das Vorkaufsrecht innerhalb von 60 Tagen ausüben. Die unter Übertretung dieses Absatzes abgeschlossenen Verträge sind nichtig;

(d) Für die Wohnungen, welche auf Flächen errichtet werden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, wird die vom Artikel 86 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Bindung in Verbindung mit dem Artikel 62, ausgenommen Absatz 5, angemerkt.

8. Erstellung der Rangordnung

(a) Werden die Wohnungen auf Flächen des geförderten Wohnbaus realisiert, wird die Rangordnung von der Gemeinde im Sinne der Bestimmungen des von Artikel 82 Absatz 4 des Wohnbauförderungsgesetzes vorgesehenen Verfahrens erstellt.

(b) Werden die Wohnungen vom Wohnbauinstitut gebaut, wird die Rangordnung vom Wohnbauinstitut erstellt.

9. Vom Institut für den sozialen Wohnbau zu errichtende Wohnungen

Gemäß diesem Beschluss kann die Landesregierung das Institut für den sozialen Wohnbau ermächtigen, Volkswohnungen in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern in Absprache mit der gebietszuständigen Gemeinde, zu bauen oder zu kaufen und diese zu vermieten. Punkt 3, erster Satz des eigenen Beschlusses Nr. 542 vom 29. März 2010 ist widerrufen.

10. Verschiedene Bestimmungen

Für alles, was in diesen Kriterien nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kommen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz, sowie der Durchführungsverordnungen zur Anwendung.

11. Veröffentlichung

Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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