(1) Mitglieder sind in- und ausländische öffentliche oder private juristische Personen sowie natürliche Personen, welche nach den Bestimmungen dieser Satzung der Akademie beitreten.
(2) Um die Beachtung der Normen des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol zu gewährleisten, insbesondere die Bestimmungen über den Schutz der Sprachminderheiten sowie der im Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 31 enthaltenen Bestimmungen, steht der Autonomen Provinz Bozen ein Vorschlagsrecht für neue Mitglieder zu. Diese übernehmen persönlich die entsprechenden Rechte und Pflichten und üben sie in freier und demokratischer Form aus.
(3) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verwaltungsratsmitglieder.
(4) Der Verwaltungsrat kann, mit derselben Mehrheit wie im vorhergehenden Absatz, Körperschaften und kulturelle Einrichtungen, die einen finanziellen Beitrag zur Entwicklung der Akademie leisten, zu Förderern ernennen.
(5) Weder die Mitgliedschaft noch die Beitrittsgebühr oder die Mitgliedsbeiträge sind übertragbar; eine Aufwertung ist ausgeschlossen.
(6) Eine zeitlich begrenzte Ausübung der Mitgliedschaft in der Akademie ist ausgeschlossen.