1. Übertragungen von Gewerbeflächen unter Verwandten bis zum dritten Grad, Eheleuten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.
2. Im Falle der Übertragung von Gewerbeflächen unter Gesellschaften an denen nur teilweise die selben Gesellschafter, bzw. Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad beteiligt sind, kann nur jener Anteil zur Förderung zugelassen werden, welcher der Quote der nicht beteiligten Gesellschafter, bzw. jener Gesellschafter die in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit den Gesellschaftern der verkaufenden Gesellschaft stehen, entspricht.
3. Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn die Übertragung von Gewerbeflächen zwischen Privaten und Gesellschaften erfolgt sowie im Falle der Finanzierung mittels Leasing.
4. Es kann jedenfalls der Erwerb von Gewerbeflächen seitens von Unternehmen von Konsortien, an denen dieselben beteiligt sind, zugelassen werden.