(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus mindestens drei Personen, welche keine Mitglieder sein dürfen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Es bleibt vier Jahre im Amt. Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der im Rechnungsprüferverzeichnis eingetragen sein muß.
(2) Dem Rechnungsprüferkollegium obliegt die Kontrolle des Rechnungswesens und des gesamten Finanzgebarens der Akademie.