(1) Der Präsident des Verwaltungsrates ist der gesetzliche Vertreter der Akademie und wird durch den Verwaltungsrat aus dessen Mitte gewählt.
(2) Der Verwaltungsrat wählt, ebenfalls aus seiner Mitte, den Vizepräsidenten. Dieser übernimmt bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten dessen Rechte und Pflichten; bei dauernder Verhinderung ist ein neuer Präsident zu wählen.
(3) Der Präsident entwirft die Grundzüge der Wissenschaftspolitik und der Geschäftsführung.
(4) Der Präsident ist befugt, anstelle des Verwaltungsrates oder anderer Organe dringliche Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Verwaltungsrat bzw. den anderen Organen in deren nächster Sitzung zur Ratifizierung Kenntnis zu geben.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit sowie bei Verfall des Verwaltungsrates gemäß Artikel 14 Absatz 11 bleibt der Präsident geschäftsführend im Amte.