(1) Der Verwaltungsrat erstellt und beschließt den Haushaltsvoranschlag und erstellt den Jahresabschluß bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem ergänzenden Anhang. Er ist darüber hinaus mit einem Bericht der Geschäftsführung zur Lage der Akademie und ihrer Aktivitäten, in ihrer Gesamtheit und in den jeweiligen Bereichen, zu versehen.
(2) Der Jahresabschluß muß dem Rechnungsprüferkollegium zusammen mit dem Lagebericht mindestens dreißig Tage vor dem für die Mitgliederversammlung zur Diskussion des Jahresabschlusses festgesetzten Termin durch den Verwaltungsrat übermittelt werden.
(3) Das Rechnungsprüferkollegium stellt die eigenen Anmerkungen und Vorschläge zum Jahresabschluß und dessen Genehmigung spätestens fünfzehn Tage vor dem für die Mitgliederversammlung zur Diskussion des Jahresabschlusses festgesetzten Termin zur Verfügung.
(4) Der Jahresabschluß muß zusammen mit dem Lagebericht der Geschäftsführung und dem Bericht der Rechnungsprüfer während der fünfzehn, der Mitgliederversammlung vorausgehenden Tage in Kopie am Sitz der Akademie hinterlegt werden. Die Mitglieder können darin Einsicht nehmen.