(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates. Bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung führt der Vizepräsident oder das älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz.
(2) Auf Vorschlag des Vorsitzenden werden ein Schriftführer und bei Bedarf mindestens zwei Stimmzähler durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift binnen eines Monats zu fertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, diese Niederschriften am Sitz der Akademie einzusehen.