(1) Um die im Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, wird die Akademie in ihrer Tätigkeit die besonderen Bedürfnisse der in Südtirol vertretenen Sprachgruppen berücksichtigen und auf ein positives Zusammenleben der verschiedenen Sprachgruppen hinwirken.
(2) Die Akademie arbeitet darauf hin, daß die drei Sprachgruppen in ihren Organen sowie im Personalstellenplan in angemessener Weise vertreten sind.