Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 1982, Nr. 23
Änderung der Artikel 5, 7 und 9 der mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 24. Mai 1956, Nr. 32, genehmigten Durchführungsverordnung zum Regionalgesetz vom 20. August 1954, Nr. 24, in geltender Fassung betreffend die Höhe der Entschädigung für zeitweise und dauernde Arbeitsunfähigkeit zugunsten der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr
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