(1) Die Schneeoberfläche einer Piste muß so hergerichtet und instandgehalten werden, daß sie zum Skifahren geeignet ist.
(2) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften, die von den zuständigen Landesämtern über die Instandhaltung der Pisten erlassen werden, kann das für Skipisten zuständige Landesamt, falls erforderlich, fallweise besondere Vorschriften über die Instandhaltung erlassen.
(3) Der Pistendienst hat aus einer oder mehreren Personen zu bestehen, die den Zustand der Skipiste, die Markierungen und die Beschilderung sowie die Sicherheitsvorkehrungen überprüfen.
(4) Der Pistendienst hat weiters, auf Grund einer begründeten Anordnung der für das Gebiet zuständigen Behörde, für die Sperrung bzw. die Wiedereröffnung der Skipiste durch Anbringung der dafür vorgesehenen Beschilderung zu sorgen. Was Skirouten angeht, hat der Inhaber bzw. eine von diesem beauftragte Person die genannten Handlungen durchzuführen. Der Pistendienst hat die Piste ebenfalls ganz oder teilweise zu sperren, wenn die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr vorhanden sind.
(5) Nach der Schließung der Aufstiegsanlagen müssen Kontrollfahrten durchgeführt werden, um festzustellen, ob sich auf den von diesen Anlagen bedienten Pisten Skifahrer in Schwierigkeiten befinden.
(6) Auf begründeten Antrag der Pisteninhaber hin kann von der Einrichtung des Pistendienstes abgesehen werden, wenn auf Grund der räumlichen Ausdehnung, der Beschaffenheit und der Lage der Skipiste die Sicherheit der Benützer trotzdem gewährleistet ist. In diesem Fall ist ein entsprechendes Gesuch an den zuständigen Landesrat zu richten, der mit Dekret die entsprechende Erlaubnis erteilt.
(7) Falls es die Erfordernisse des Dienstes laut Absatz 3 zulassen, kann das dafür vorgesehene Personal auch andere Arbeiten verrichten. 4)