Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Dezember 1982, Nr. 58.
Aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
(1) Diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens zehn Jahren ein mit dem Landesgesundheitsdienst konventioniertes privates Labor für Analysen zu diagnostischen Zwecken führen und sich in einer Situation befinden, die sie zur Aufgabe der Tätigkeit zwingt, sowie diejenigen, die zum selben Zeitpunkt deren Bedienstete oder Mitarbeiter sind, können, falls sie die Voraussetzungen für den Zugang zur öffentlichen Verwaltung besitzen, vorübergehend eine ihrem Berufsbild entsprechende freie Stelle im Stellenplan des Landesgesundheitsdienstes, der Landesverwaltung oder von Diensten oder Betrieben, die von der Landesverwaltung abhängen, besetzen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Gesuch einreichen.
(2) Die endgültige Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst oder bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften oder Einrichtungen kann nur unter Wahrung der einschlägigen Bestimmungen erfolgen. 3)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Art. 25 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.