(1) Der Landesausschuß ist befugt, der Gesellschaft bei der Erteilung von Aufträgen, die in den von Artikel 4 genannten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fallen, den Vorrang zu geben, sofern diese über die entsprechenden Mittel, die erforderliche Arbeitskapazität und die technologischen Voraussetzungen verfügt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Gesellschaft werden durch entsprechende Vereinbarungen geregelt.
(3) Der Landesausschuß kann für die Arbeiten, die von der Gesellschaft im Auftrag der Autonomen Provinz Bozen durchzuführen sind, verschiedene Formen der Zusammenarbeit vorsehen; diese sind in den Vereinbarungen festzulegen, die im vorhergehenden Absatz genannt sind.
(4) Für die Beziehungen zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Gesellschaft in technischer und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das in Artikel 8 genannte Komitee zuständig.
(5) Die Bezahlung der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen erfolgt durch einen beauftragten Beamten.