(1) Die Gemeinden der Provinz Bozen sind befugt, Räume zur Verfügung zu stellen, die für die Dienstleistungen auf dem Gebiete der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit geeignet sind, anstatt die für die Gesundheitsdienste bestimmten Güter im Sinne von Artikel 33 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, zweckzubinden.
(2) In Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohnern werden die Räume von der Gemeinde dem - auch vertraglich gebundenen - Arzt zugewiesen, dem die Sanitätseinheit in der entsprechenden Gemeinde den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit anvertraut. 2)
(3) Der Arzt, welcher die Räume benützt, hat auch die Aufgabe, den Bürgermeister als örtliche Gesundheitsbehörde fachlich zu beraten.
(4) Die Kosten für die Einrichtung der Räume als Ambulatorium sowie für die Verwaltung der Räume gehen zu Lasten des Arztes. In besonders benachteiligten Gebieten ist die Gemeinde befugt, auch die Kosten für die Verwaltung der Räume zu übernehmen.
(5) In den von der Gemeinde bereitgestellten Räumen kann der Arzt auch ambulante Behandlungen durchführen, die in den dezentralisierten Tätigkeitsbereich der Dienststelle für die gesundheitliche Grundversorgung fallen.
(6) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern werden die von den Gemeinden bereitgestellten Räume von der Sanitätseinheit benützt, die für den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit in der betroffenen Gemeinde zuständig ist; diese Bestimmung gilt auch für Gemeinden, in denen kein Arzt im Sinne von Absatz 2 seinen Wohnsitz hat.