(1) Vom Landesausschuß wird die Teilnahme von Mitarbeitern der Familienberatungsstellen an Kursen, Arbeitstagungen und anderen nicht direkt vom Land oder von den Beratungsstellen im Rahmen ihrer Haushaltspläne organisierten spezifischen Veranstaltungen unterstützt.
(2) Die Kurse, an denen die Mitarbeiter der Familienberatungsstellen teilnehmen, unterscheiden sich in:
- a) Ausbildungskurse;
- b) Fort- und Weiterbildungskurse (Kongresse, Seminare und Tagungen über spezifische Themen).
Die Mitarbeiter der Familienberatungsstellen, die an Ausbildungskursen teilnehmen, können über die jeweilige Familienberatungsstelle beim Land um die entsprechende Rückvergütung der Fahrtspesen, der allfälligen Teilnahmegebühren und der Spesen für die Unterkunft und Verpflegung ansuchen. Das Gesuch muß die notwendigen Informationen und Unterlagen enthalten (Dauer des Kurses, Einschreibetermin, Veranstaltungsort, Themen, betroffene Mitarbeiter der Familienberatungsstelle, Träger der Veranstaltung, Kosten usw.). Das Land kann die Kursteilnahme bewilligen sowie alle entsprechenden Spesen tragen und den Teilnehmern die Außendienst- und Fahrtspesenvergütungen zahlen, wie dies für Landesbedienstete vorgesehen ist. Diese Bestimmung gilt nur für Mitarbeiter, die in einem dauernden Dienstverhältnis mit der Verwaltung stehen oder aufgrund eines Vertrages als ständige Berater tätig sind. Die Bewilligung wird mit Dekret des zuständigen Landesrates erlassen, und zwar auf ein entsprechendes Gutachten des Landesbeirates für Familienberatungsstellen hin, das rechtzeitig für die Einschreibung in den betreffenden Kurs abgegeben werden muß. Die Teilnahme der Mitarbeiter der Familienberatungsstellen an Tagungen, Kongressen, Seminaren und dgl. wird im Rahmen des Haushaltsvoranschlages jeder Familienberatungsstelle verfügt und laut Artikel 22 ("Zusätzliche Bestimmungen") des Landesgesundheitsplanes 1983 - 1985 finanziert. 2)
(3) Die Teilnahme an Kursen, Tagungen oder anderen Veranstaltungen muß mit einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters belegt werden.
(4) Der Beginn der vom Land veranstalteten Vorbereitungs- und Weiterbildungskurse muß mindestens sechs Monate vorher bekanntgegeben werden. Die Mitarbeiter der Familienberatungsstellen sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Die Kurse dürfen nicht länger als sechs Tage dauern.