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1. die Einführung der Kodexe für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe gemäß Anlage 5, Verzeichnis 1 des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 erfolgt vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten am 1. Januar 2025, mit den Tarifen, die in der Anlage A festgelegt sind, welcher integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist;
2. den Buchstaben c) „Personen, die von Nystagmus betroffen sind“ des Artikels 3, Absatz 1, der Anlage 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 569 vom 28. Juli 2020 aufzuheben;
3. die Worte „und eine dauerhafte Behinderung aufweisen“ aus Artikel 5, Absatz 3 der Anlage 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 569 vom 28. Juli 2020 zu streichen;
4. die Punkte 2 und 3 des beschließenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 214 vom 29. März 2022 bezüglich der Verschreibung und Überprüfung von prothetischen Behelfen aufzuheben;
5. den Absatz 2 von Artikel 3 der Anlage 1 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 569 vom 28. Juli 2020 wie folgt zu ersetzen: „Auch die Behelfe gemäß Verzeichnis 2A des Dekretes des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017, sowie die Behelfe gemäß Verzeichnis 2B desselben Dekretes vom 12. Januar 2017, mit Ausnahme jener, die in der Tabelle 1 angegeben sind, werden ausschließlich vom Facharzt verschrieben“. Die Tabelle 1 ist als Anlage B wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses;
6. den Absatz 5 von Artikel 3 der Anlage 1 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 569 vom 28. Juli 2020 wie folgt zu ersetzen: „Die in den Magazinen des Betriebes vorrätigen Behelfe, die Reparaturen der Behelfe und die im Dekret des Präsidenten des Ministerrates in Artikel 1, Absatz 7, der Anlage 12 vorgesehenen Leistungen sowie die in der Tabelle 1 aufgeführten Behelfe gemäß den Kodexes des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 werden ebenfalls vom Arzt für Allgemeinmedizin, vom Kinderarzt freier Wahl oder von den Ärzten der territorialen Dienste verschrieben“;
7. den Absatz 7 von Artikel 3 der Anlage 1 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 569 vom 28. Juli 2020, wie folgt zu ersetzen: „Die ärztliche Verschreibung erfolgt auf dem vom Betrieb erstellten Formular bzw. auf dem standardisierten Rezeptblock des gesamtstaatlichen oder Landesgesundheitsdienstes“;
8. den Absatz 7 von Artikel 6 der Anlage 1 der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 569 vom 28. Juli 2020 genehmigten Kriterien zur prothetischen Versorgung, eingeführt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 214 vom 29. März 2022, wie folgt zu ersetzen: “Die Überprüfung der Serienbehelfe kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Der E-Mail muss auch ein Foto des genehmigten Behelfs beigefügt werden. Der Patient wird auf diese Weise dem Sanitätsbetrieb die Annahme des gewährten prothetischen Behelfs mitteilen“;
9. den Personen, welche Anrecht auf orthopädische Schuhe haben, nur einmal (UNA TANTUM) ein zweites Paar orthopädischer Schuhe nach Maß mit Einlagen und mit entsprechendem Zubehör, falls verschrieben, zu gewähren. Dieses Recht können sie einmalig beim Erstansuchen oder beim nächsten Ansuchen geltend machen;
10. festzulegen, dass die Deckung der Mehrausgaben für das Jahr 2024, die sich aus diesem Beschluss ergeben und auf einen Betrag in Höhe von 120.000,00 Euro geschätzt werden, durch die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1044/2023 vorgenommene ungebundene Zweckbindung auf dem Kapitel U13011.0000 gewährleistet wird. Für die Jahre 2025 und folgende ist die Deckung der höheren Ausgaben, die mit einem Betrag von 722.000,00 Euro pro Jahr veranschlagt werden, durch die Verfügbarkeiten auf dem Kapitel U13011.0000 der jeweiligen Haushaltsjahre gewährleistet, die im Rahmen der künftigen ungebundenen Zuweisungsbeschlüsse zugunsten des Sanitätsbetriebes zweckgebunden werden.
11. dieser Beschluss tritt am 01. November 2024 in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.