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1. Für die Ausschreibungen für die Vermietung zum bezahlbaren Mietzins werden in der Gemeinde Bozen eine Höchstanzahl von 60 Wohnungen bestimmt, für die Gemeinde Meran 30 Wohnungen, für die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 15 Wohnungen und für die Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern 5 Wohnungen.
Für die Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern werden die Ausschreibungen durch das WOBI nur auf Antrag der jeweiligen Gemeinde durchgeführt und nur falls mindestens drei Wohnungen für die Ausschreibung verfügbar sind. Das WOBI wird mit der Erhebung der verfügbaren Wohnungen und der Festlegung der Anzahl und Lage der auszuschreibenden Wohnungen beauftragt. Die Ausschreibungen können für die einzelnen Gemeinden zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden und auch nur für einen Teil der reservierten Wohnungen.
2. Die Wohnungen aufgrund einer Rangordnung für die jeweilige Gemeinde mit folgenden Zugangsvoraussetzungen zuzuweisen:
a) Die/Der Antragstellende muss gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) der ersten Durchführungsverordnung den Wohnsitz oder ohne Unterbrechung die Erwerbstätigkeit seit mindestens fünf Jahren (1.825 Tage) in der Provinz Bozen haben.
b) Die/Der Antragstellende muss zum Zeitpunkt der Gesuchabgabe den meldeamtlichen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben, für welche das Ansuchen gestellt wird. Diese Voraussetzung muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens als auch zum Zeitpunkt der Zuweisung bestehen.
c) Sollte sich der aktuelle Wohnsitz in einer anderen Gemeinde der Provinz Bozen befinden, kann das Gesuch eingereicht werden, wenn für den Antragstellenden die Erwerbstätigkeit aktuell in der jeweiligen Gemeinde besteht und in den letzten fünf Jahren vor Gesucheinreichung mindestens 1095 Tage lang in der betreffenden Gemeinde ausgeübt worden ist;
d) Besitz der Voraussetzung laut Art. 4, Abs. 1, Buchst. b) und d) der ersten Durchführungsverordnung;
e) Staatsbürger/Staatsbürgerinnen von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, und Staatenlose, müssen zudem die Voraussetzungen gemäß Art. 4, Abs. 1 Buchstabe h) des D.LH. Nr. 27/2023 erfüllen;
f) laut Art. 6, Abs. 1 und 2 der ersten Durchführungsverordnung über kein Recht an einer angemessenen Wohnung innerhalb des Landesgebietes bzw. innerhalb von 40 km von den Grenzen des Landesgebietes verfügen;
g) D-FWL zwischen 2,37 und 5,68.
3. Es werden folgende Vorzugskriterien angewandt:
a) für den ermittelten D-FWL gemäß Art. 10, Zuerkennung der Punkte gemäß Art. 16 Absatz 2 der ersten Durchführungsverordnung;
b) für die Dauer des Wohnsitzes in der betroffenen Gemeinde Zuerkennung der Vorzugspunkte laut Art. 19 Abs. 1 und 2 der ersten Durchführungsverordnung;
c) Anzahl der Familienmitglieder: Zuerkennung der Vorzugspunkte laut Art. 17 Absatz 1 der ersten Durchführungsverordnung;
d) für Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvaliden: Zuerkennung der Punkte gemäß Art. 23 der ersten Durchführungsverordnung.
4. Die Dauer des Mietverhältnisses und die Bedingungen für den Verbleib in der Wohnung sowie der Mietzins werden wie folgt festgelegt:
a) Das Mietverhältnis hat eine Dauer von vier Jahren und wird zur jeweiligen Fälligkeit für weitere vier Jahre stillschweigend verlängert. Der Vertrag kann nicht verlängert werden, wenn jene Sachverhalte eintreten, die den Widerruf oder die Annullierung der Zuweisung laut Artikel 15 und 16 des Landesgesetzes 5/2022 zur Folge haben;
b) der Mietzins entspricht dem Mietzins des bezahlbaren Wohnens laut Art. 30 der zweiten Durchführungsverordnung.
5. Erstellung der Rangordnungen und Zuweisung:
a) Die Rangordnungen werden laut Art. 13, Absatz 4 der ersten Durchführungsverordnung erstellt und haben eine dreijährige Gültigkeit. Die Reihung der zugelassenen Gesuche erfolgt nach abnehmender Punktezahl. Bei Punktegleichheit erhält die/der Antragstellende mit niedrigerem D-FWL den Vorzug. Die Bewertung der Gesuche erfolgt laut Art. 27 der ersten Durchführungsverordnung. Die Rangordnung wird auf der digitalen Amtstafel des WOBI und der betroffenen Gemeinde veröffentlicht und hat vom Tag der Veröffentlichung an Gültigkeit.
b) Bei der Zuweisung der Wohnungen werden die Anzahl der Räume einer jeden Wohnung, der zahlenmäßige Bestand der Familiengemeinschaft sowie die in den Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) des Gesetzes angegebenen Flächen berücksichtigt Die Nutzfläche laut den genannten Buchstaben d) und f) kann für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft mit einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung laut Artikel 28 Absatz 1 um 15 Quadratmeter erhöht werden.
c) Eventuell freiwerdende Wohnungen werden aufgrund der Rangordnung vergeben. Sollte diese erschöpft sein, werden die Wohnungen aufgrund der Rangordnung um Zuweisung einer Wohnung zum sozialen Mietzins zugewiesen.
6. Das WOBI zu beauftragen, die Fristen für die Vorlage der Gesuche festzulegen und die einzelnen Ausschreibungen durchzuführen.
7. Der gegenständliche Beschluss bringt keine Ausgaben zu Lasten des Landeshaushalts mit sich.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.