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1. festzulegen, dass die Befunde als zugestellt und vom Bürger/von der Bürgerin abgerufen gelten, wenn diese in seiner/ihrer Elektronischen Gesundheitsakte zum Abruf bereitgestellt werden;
2. festzulegen, dass der Bürger/die Bürgerin nicht mehr verpflichtet ist, die Befunde, welche vom Südtiroler Sanitätsbetrieb in seiner/ihrer Elektronischen Gesundheitsakte zum Abruf bereitgestellt wurden, an den Schaltern des Südtiroler Sanitätsbetriebes abzuholen;
3. festzulegen, dass für alle in der elektronische Gesundheitsakte (EGA) hochgeladenen Befunde die staatlichen Bestimmungen, welche vorsehen, dass die Bürger verpflichtet sind, die gesamten Kosten der in Anspruch genommenen Leistung zu bezahlen, sollten sie die Ergebnisse von Untersuchungen oder diagnostischen und Laborleistungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der Leistung abholen, auch wenn sie von der Kostenbeteiligung befreit sind, keine Anwendung finden;
4. zu bestätigen, dass der/die Bürger/in auf jeden Fall verpflichtet ist, die Kostenbeteiligung (Ticket) für die in dem medizinischen Dokument angeführte Leistung, welches in der EGA hochgeladen wurde, zu bezahlen, sofern eine solche geschuldet ist;
5. zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Maßnahme keine Ausgaben zu Lasten des Verwaltungshaushalts 2024 mit sich bringt, da die Mindereinnahmen aus der Anwendung der Geldstrafe, welche auf jährlich 42.000,00 Euro einschließlich des Tickets zu Lasten des Patienten geschätzt werden, durch weniger Bürokratie und geringere organisatorische Kosten kompensiert werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.