Kriterien für die Bestimmung der variablen Komponente der Gebühr zur Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung gemäß Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 20
1. Die variable Komponente der Gebühr für die Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20, bestimmt wird nach dem Verursacherprinzip festgelegt. Ziel ist es damit teilweise die Umwelt- und Ressourcenkosten dieser Nutzung zu decken.
2. Die variable Komponente der Gebühr ergibt sich aus der Addition von drei Variablen, welche mit Hilfe der durchschnittlichen jährlichen Nennleistung gemäß Konzession, der Anwesenheiten von Speicher und/oder großen Staudämmen sowie unter- und oberirdischen Druckrohrleitungen ermittelt werden.
3. Der variable Anteil (CV) ergibt sich aus der Addition von folgender drei Summanden:
CV = A1 + A2 + A3
1. Die durchschnittliche jährliche Nennleistung der einzelnen Konzession gibt Auskunft über die Größe der Anlage und ist damit ein Indiz für das Ausmaß der Umweltwirkungen, die aus der Nutzung Konzession hervorgehen.
2. Der Summand A1 ergibt sich aus dem Quotient der mittleren Jährlichen Nennleistungen der spezifischen Konzession und der Summe der mittleren Jährlichen Nennleistungen aller Konzessionen für große Wasserableitungen zu hydroelektrischen Zwecken im Land (Quotient Q1) und wird dann mit der festen Komponente der Gebühr multipliziert.
1. Die Präsenz von Speichern oder Staudämmen mit Stauwehren von mehr als 15 Metern oder einem Volumen von mehr als 1.000.000 m³ stellt, insbesondere aus Sicht des Landschaftsschutzes und der landschaftlichen Vielfalt, einen großen Eingriff dar.
2. Bei der Präsenz von Speichern ergibt sich der Summand A2 aus der Multiplikation des Summanden A1 mit dem Faktor 1,0.
3. Bei der Präsenz von Staudämmen mit Stauwehren von mehr als 15 Metern oder einem Volumen von mehr als 1.000.000 m³ ergibt sich der Summand A2 aus der Multiplikation des Summanden A1 mit dem Faktor 1,5.
4. Bei Fehlen dieser Anlagenteile wird dieser Summand A2 gleich „0“.
1. Die Anwesenheit von Rohrleitungen stellen insbesondere bei oberirdischer Ausprägung ein weithin sichtbares Element im Landschaftsbild dar und zerschneiden vorhandene Lebensräume.
2. Sind die Druckrohrleitungen der betroffenen Konzession gänzlich unterirdisch verlegt so er-gibt sich der Summand A3 durch die Multipli-kation des Summanden A1 mit dem Faktor 1,0.
3. Sind die Druckrohrleitungen der betroffenen Konzession oberirdisch oder teilweise oberirdisch verlegt, so ergibt sich der Summand A3 durch die Multiplikation des Summanden A1 mit dem Faktor 1,5.
1. Der Konzessionär übermittelt dem zuständigen Amt innerhalb von 30 Tagen nach der Aufforderung die in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationen.
2. Werden vom Konzessionär keine Angaben zu gemacht, um die Summanden A2 und A3 ermitteln zu können, wird in den Berechnungen gemäß Art. 3 und 4 jeweils der Faktor 1,5 angenommen.
1. Für das Jahr 2024 erfolgt die Zahlung des variablen Gebührenanteils bis zum 30. November.