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1. Den Präsidenten, Vizepräsidenten und Referenten der Bezirksausschüsse stehen folgende Amtsentschädigungen zu:
a) den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften eine monatliche Amtsentschädigung von bis zu 4.746,88 Euro brutto;
b) den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften, die nicht gleichzeitig auch Bürgermeister einer Gemeinde sind, eine monatliche Bruttoentschädigung von bis zu 5.538,02 Euro;
c) den Stellvertretern der Präsidenten der Bezirksgemeinschaften eine monatliche Amtsentschädigung im Ausmaß von bis zu 30% jener der Präsidenten wie unter Buchstabe a);
d) den Referenten der Bezirksgemeinschaften eine monatliche Amtsentschädigung im Ausmaß von bis zu 20% jener der Präsidenten wie unter Punkt a);
e) den Bezirksräten eine Anwesenheitsentschädigung von 50 Euro brutto pro Sitzung.
2. Den Verwaltern der Bezirksgemeinschaften steht die Rückerstattung der Außendienstspesen zu, wie sie für die Bediensteten der Landesverwaltung festgelegt sind.
Jenen, die außerhalb des Bezirkshauptortes wohnen, in welchem die entsprechende Körperschaft ihren Sitz hat, steht weiters die Rückerstattung der Fahrtkosten laut Artikel 69 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 3 Mai 2018, Nr. 2 zu.
3. Für die Vergütungen der Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen laut Dekret des Präsidenten der Regionalregierung Nr. 42 vom 25.09.2020.
Die mit dem gegenständlichen Beschluss festgelegten Entschädigungen gelten ab Veröffentlichung desselben.
Die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 2094 vom 20.12.2010 und Nr. 436 vom 21.06.2022 werden hiermit widerrufen.
Die Mehrkosten, die mit dieser Erhöhung der Entschädigungen verbundenen sind, werden von den Bezirksgemeinschaften getragen.
Gegen diese Verwaltungsmaßnahme kann innerhalb von 60 Tagen Rekurs an die Autonome Stelle des Regionalen Verwaltungsgerichts Bozen eingelegt werden.
Der Beschluss wird gemäß Artikel 28, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da er die Allgemeinheit betrifft.