1. Der Beirat setzt sich aus mindestens neun und höchstens dreizehn Mitgliedern zusammen, wobei folgende Profile vertreten sein müssen:
a) der/die Direktor/in der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz,
b) ein/eine Vertreter/in, der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, Experte/in für den Bereich Gewässerschutz,
c) ein/eine Vertreter/in der Abteilung Forstdienst, Experte/in für das Wildtiermanagement,
d) ein/eine Vertreter/in der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Experte/in für die Bereiche Biodiversität, Landschaft und Raumentwicklung,
e) ein/eine Vertreter/in der Agentur für Bevölkerungsschutz, Experte/in für den Bereich Geomorphologie, Hydrologie und Hydraulik,
f) ein/e Experte/in für die vom Beirat behandelten Themen, welche/r vom Rat der Gemeinden namhaft wird;
g) ein von extern berufene/r Experte/in für Kraftwerksbau und energetische Entwicklung.
2. Der Beirat wird außerdem mit Vertretern folgender Institutionen, welche nicht zur Autonomen Provinz Bozen gehören, ergänzt:
a) bis zu 2 Vertreter/innen der staatlichen Verwaltungen, welche über die im einzigen Verfahren gemäß Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Zuständigkeit verfügen,
b) ein/eine Vertreter/in allenfalls betroffener regionaler Verwaltungen sowie der Autonomen Provinz Trient, falls vorgesehen,
3. Für jedes einzelne Ausschreibungsverfahren, werden die Mitglieder des Beirates des Landes vom zuständigen Landesrat aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrungen in den jeweiligen Sektoren vorgeschlagen und von der Landesregierung ernannt.
4. Die Mitglieder des Beirates von Verwaltungen außerhalb des Landes werden von den jeweiligen Verwaltungen aufgrund der nachgewiesenen Erfahrungen und spezifischen Kenntnisse in Bereichen, welche in die Zuständigkeit des Beirates fallen, vorgeschlagen und von der Landesregierung ernannt.