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1) die Anlage A, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses darstellt, zu genehmigen.
2) Den Landesbediensteten, die Mitglieder der obgenannten Prüfungskommissionen sind und ihre Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, steht im Sinne dieses Beschlusses kein Entgelt zu.
3) Verpflichtende Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen werden unentgeltlich angeboten, für die Prüferinnen und Prüfer fallen keine Vergütungen an.
4) Dieser Beschluss wird in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes Nr. 2/2009, gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
5) Der Beschluss der Landesregierung vom 07. November 2023, Nr. 949 ist widerrufen.