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1. In Punkt 2.1 der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Jahresprogramme im Bereich Natur, Landschaft und Raumentwicklung, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 14. April 2015, Nr. 435, in geltender Fassung, wird der Satz „In diesem Fall wird ein konventioneller Stundensatz von höchstens 16 Euro anerkannt“ durch folgenden Satz ersetzt: „In diesem Fall wird ein konventioneller Stundensatz von höchstens 20 Euro anerkannt.“
2. Dieser Beschluss findet auf die für das Jahr 2025 und in der Folge eingereichten Gesuche zur Bezuschussung von Jahresprogrammen Anwendung.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.