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1. Die Richtlinien laut Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien laut Anlage A gelten ab Genehmigung derselben für die ab diesem Datum eingereichten Beitragsanträge.
3. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegten Standardformat, zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.
4. Die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 603 vom 18. Juli 2023 und Nr. 868 vom 10. Oktober 2023 sind widerrufen.
5. Die mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Juli 2023, Nr. 603, abgeändert mit dem Beschluss Nr. 868 vom 10. Oktober 2023, genehmigten Richtlinien gelten weiterhin für jene Förderungsanträge, die bis 31. Dezember 2023 eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.