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Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 34
Richtlinien für die Förderung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel und Änderungen verschiedener Beihilferegelungen in der Landwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 692 vom 20.08.2024)

Anlage

Richtlinien für die Förderung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beihilfen für die Errichtung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.

2. Die Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen gewährt. Diese Verordnung sieht vor, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000,00 Euro nicht übersteigen darf.

Artikel 2
Ziele

1. Die Investitionen müssen die folgenden Ziele verfolgen:

a) Förderung gewässerschonender Nutzungspraktiken durch gemeinschaftlich geführte Anlagen,

b) einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgang mit den Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer fachgerechten Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel, insbesondere die Vermeidung unnötiger Einträge von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer und Grundwasser.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigte für die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen sind:

a) Unternehmen, welche auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten gemäß Anhang I AEUV tätig sind,

b) landwirtschaftliche Einkaufsgenossenschaften.

2. Die Anspruchsberechtigten müssen einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.

Artikel 4
Zulässige Vorhaben

1. Beihilfefähig sind die Ausgaben für die Errichtung, den Umbau, die Modernisierung, die Erweiterung und die technische Um- und Aufrüstung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Außenreinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel, einschließlich des Erwerbes der damit verbundenen Güter, auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, in geltender Fassung.

Artikel 5
Art und Höhe der Beiträge

1. Die Förderung der Vorhaben laut Artikel 4 dieser Richtlinien erfolgt durch Gewährung von Kapitalbeiträgen bis zu 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben.

Artikel 6
Mindest- und Höchstbeträge der zugelassenen Ausgaben

1. Die zulässigen Ausgaben für die Errichtung der Vorhaben laut Artikel 4 müssen, inklusive technischer Kosten, mindestens 100.000,00 Euro betragen.

2. Der Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 ist, inklusive technischer Kosten, ist auf 150.000,00 Euro pro Waschplatz begrenzt.

3. Der Höchstbetrag für die technischen Kosten ist auf 5 Prozent der anerkannten Kosten begrenzt.

Artikel 7
Spezifische Voraussetzungen

1. Für die Gewährung einer Beihilfe zur Errichtung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für Pflanzenschutzmittel muss ein positives Gutachten im Sinne des Artikels 38 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vorgelegt werden und es müssen die technischen Voraussetzungen laut Anhang 1 erfüllt sein.

Artikel 8
Einreichung der Anträge

1. Die Beihilfeanträge sind im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 30. September, und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten, einschließlich des Erwerbes der damit verbundenen Güter, beim Amt für Obst- und Weinbau und Landespflanzenschutzdienst der Landesabteilung Landwirtschaft auf einem eigenen Vordruck einzureichen; ungeachtet dessen können die technischen Ausgaben auch vor der Einreichung des Antrags datiert sein. Im Antrag ist Folgendes anzugeben:

a) Bezeichnung des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens, einschließlich des jeweiligen Beginns und Abschlusses des Vorhabens,

c) Standort des Vorhabens,

d) Betrag der Ausgabe,

e) zeitlicher Ablaufplan der Verwirklichung des Vorhabens.

2. Der Beihilfeantrag muss mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

a) endgültiges Projekt mit Eingriffsgenehmigung der Gemeinde und entsprechendem Gutachten im Sinne des Artikels 38 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Beschluss des zuständigen Organs des Unternehmens, mit dem das Projekt, die diesbezüglichen Kosten sowie die Durchführung des Vorhabens genehmigt werden.

Artikel 9
Bearbeitung und Genehmigung

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt den für das geplante Vorhaben angeforderten einheitlichen Projektcode (CUP) mit, welcher auf sämtlichen Ausgabenbelegen aufscheinen muss, die im Zuge der Abrechnung laut Artikel 11 vorgelegt werden.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge, unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.

4. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Ende der Einreichfrist laut Artikel 8 Absatz 1.

Artikel 10
Vorschüsse

1. Es werden keine Vorschüsse für die Vorhaben laut Artikel 4 gewährt.

Artikel 11
Abrechnung und Auszahlung des Beitrags

1. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden.

2. Dem Antrag auf Auszahlung der Beihilfe müssen nachstehende Unterlagen beigelegt werden:

a) Abrechnung der Arbeiten,

b) Bestätigung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin über die ordnungsgemäße Ausführung und Meldung der Bezugsfertigkeit, falls diese vorgesehen ist,

c) Ausgabenbelege mit Zahlungsnachweis,

d) Ermächtigung zum Betrieb der Anlage gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung.

Artikel 12
Pflichten und Sanktionen

1. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Gewährung des Beitrags die Zweckbestimmung der geförderten Investition für mindestens zehn Jahre ab der Auszahlung beizubehalten.

2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil des Beitrags widerrufen, welcher der Restdauer des zehnjährigen Zeitraums entspricht. Die Restdauer entspricht dem Zeitraum zwischen der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe und dem Ablauf der Frist laut Absatz 1. Der entsprechende Betrag ist erhöht um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

3. Für die Vorhaben laut Artikel 4 muss nach deren Verwirklichung auch garantiert werden, dass sie von Nichtmitgliedern des Beitragsempfängers genutzt werden können.

Artikel 13
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung des Beitrags vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil des gewährten Beitrags widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.

2. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Artikel 14
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

4. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Artikel 15
Schutzklausel

Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programmen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

Artikel 16
Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Beihilferegelung findet ab 15. Februar 2024 Anwendung und gilt bis zum 31. Dezember

2030.

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