(1) Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9.November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Aus den technischen Unterlagen müssen die geplanten Lösungen und technischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Benutzbarkeit und die Adaptierbarkeit hervorgehen.
2. Liegt die Benutzbarkeit vor, müssen aus den Unterlagen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften betroffenen Baueinheiten und -teile samt dem Nachweis ihrer Vorschriftsmäßigkeit hervorgehen. Die Adaptierbarkeit von Baueinheiten und -teilen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, aus denen die Elemente ersichtlich sind, die zu ersetzen oder einzubauen sind.“