(1) Artikel 19 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, erhält folgende Fassung:
„1. Diese technischen Vorschriften betreffen die Fußgängerinnen und Fußgängern im Verkehrsnetz vorbehaltenen Flächen und Wege. Sie umfassen Gehsteige, Lauben, Straßenüberquerungen für Fußgängerinnen und Fußgänger, Unter und Überführungen, Gehwege in Grünflächen und in Gärten sowie alle in Artikel 22 genannten Parkplätze, unabhängig von der Art der umliegenden Gebäude. Die Mindestbreite der Fußgängerflächen und –wege muss mindestens 1,50 m betragen.“